10 genommen habe. Da sein Fahrzeug höher sei, sehe er nicht dorthin. Er habe gedacht, dass die Beschuldigte genug Platz habe um vorbei zu kommen (pag. 89, Z. 39 ff.). Insofern lässt sich auch nachvollziehbar erklären, weshalb der Geschädigte erst nach der Kollision die Hupe betätigt hat. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Aussagen des Geschädigten im Kerngeschehen gleichbleibend, nachvollziehbar, reflektiert und die Beschuldigte nicht über Gebühr belastend. Die Beschuldigte machte ebenfalls noch am Unfallort erste Aussagen zum Unfallhergang.