Beschuldigten nicht – wie von ihr behauptet – nach vorne gefahren sei («Aber ich bin nicht vorwärtsgefahren, ich konnte dies ja gar nicht, da sie am Rückwärtsfahren war. Da bin ich sicher», pag. 89, Z. 5 f.). Sein Fahrzeug sei im Kollisionszeitpunkt nicht in Bewegung gewesen (pag. 89, Z. 36), was insofern seinen Erstaussagen gegenüber der Polizei entspricht, wonach er die ganze Zeit auf der Bremse gewesen sei (pag. 13). Der Geschädigte schilderte auch gleichbleibend, dass er nach der Kollision gehupt habe. Die Verteidigung erkennt darin einen Hinweis für die Unglaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsschilderung. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschliessen.