Immerhin vergingen zwischen dem Vorfall und der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung gut eineinhalb Jahre. Nebst den Eingeständnissen zu den Erinnerungslücken stellte der Geschädigte weiter klar, dass er die eigentliche Beschädigung bzw. Kollision nicht gesehen, sondern nur akustisch wahrgenommen habe (pag. 89, Z. 39 ff.). Würde der Geschädigte die Beschuldigte zu Unrecht belasten wollen, wäre er kaum um diese Präzisierungen bemüht gewesen, hätte sich kaum Erinnerungslücken eingestanden und hätte weitaus konkretere Beschuldigungen erheben können. Dies alles spricht gegen eine erfundene Geschichte. Der Geschädigte war sich sicher, dass er während des Rückfahrmanövers der