88, Z. 39). Hierbei handelt es sich nicht um eine abweichende, sondern um eine detailliertere Schilderung des Fahrmanövers der Beschuldigten. Der Geschädigte legte weiter offen, wenn er etwas nicht wusste. So war er sich in der Folge etwa nicht mehr sicher, ob die Beschuldigte den Blinker betätigt habe oder ob er dies evtl. einfach nicht gesehen habe. Er konnte auch nicht mehr genau sagen, wie viele Meter er selber zurückgefahren sei (pag. 88, Z. 32 f. und Z. 41). Es ist indes nachvollziehbar, dass sich der Geschädigte nicht an jedes Detail zu erinnern vermochte. Immerhin vergingen zwischen dem Vorfall und der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung gut eineinhalb Jahre.