Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Geschädigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 121 f.). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen ohne Weiteres anschliessen. Der Geschädigte machte am 19. Mai 2020 vor Ort gegenüber der Polizei erstmals Aussagen. Dem Unfallaufnahmeprotokoll ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Geschädigte hinter der Beschuldigten gefahren und es aufgrund eines Lastwagens zu einer Kolonne gekommen sei.