Stossstange, Kotflügel und Motorhaube vorne rechts [11]) im Rahmen des Vorfalls vom 19. Mai 2020 verursacht wurden, was aber ohnehin unbestritten ist. Zur Klärung des vorgeworfenen Sachverhalts sind daher die subjektiven Beweismittel von wesentlicher Bedeutung (vgl. nachfolgend). Die besagte Fotodokumentation ist demnach insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Unfallbeteiligten zu würdigen. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Geschädigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.