Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die vorliegende Fotodokumentation keine endgültigen Schlüsse betreffend die Frage zulässt, welches Fahrzeug in das andere hineingefahren ist. Gestützt auf die besagte Fotodokumentation ist davon auszugehen, dass die im Unfallprotokoll vermerkten Beschädigungen (Fahrzeug der Beschuldigten: Seitenspiegel und Radkasten links [pag. 7]; Fahrzeug des Geschädigten: Stossstange, Kotflügel und Motorhaube vorne rechts [11]) im Rahmen des Vorfalls vom 19. Mai 2020 verursacht wurden, was aber ohnehin unbestritten ist.