15. Beweiswürdigung der Kammer Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich vorwiegend auf die Aussagen des Geschädigten und auf die vorliegende Fotodokumentation stützte, ist nicht zu beanstanden, erst recht nicht unter Willkür-Gesichtspunkten. Weder wurden erhebliche Beweise übersehen noch solche willkürlich ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die vorliegende Fotodokumentation keine endgültigen Schlüsse betreffend die Frage zulässt, welches Fahrzeug in das andere hineingefahren ist.