14. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 24. Juni 2020 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 1 ff.), die Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 19. Mai 2020 (pag. 42 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten (pag. 9, pag. 90 f.) und von F.________ (pag. 13, pag. 88 f.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 115 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen.