sen. Letzteres dürfe nicht dazu dienen, den Grundsatz «in dubio pro reo» zu umgehen (pag. 166 ff.). 13. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 19. Mai 2020 um ca. 11:45 Uhr von E.________ herkommend den C.________ in D.________ hinaufgefahren ist, anschliessend rückwärtsgefahren ist und es beim rückwärtigen Einbiegen in die Hauszufahrt zur Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten gekommen ist. Bestritten ist indessen der genaue Unfallhergang bzw. wer in wen hinein-