Gestützt auf die Fotodokumentation müssten schliesslich mindestens derart schwerwiegende Zweifel an den Ausführungen der Auskunftsperson und damit an der Schuld der Beschuldigten aufkommen, welche eine Verurteilung unmöglich machen würde. Diesem Umstand scheine sich, zumindest im Grundsatz, auch die Vorinstanz bewusst gewesen zu sein, wenn sie «primär» auf die Aussagen der Auskunftsperson abstelle, die Aussagen der Beschuldigten aber nicht per se als unglaubhaft erachte, sondern ausführe, dass sich diese nicht mit den objektiven Beweismitteln und allgemein bekannten Wissen in Übereinstimmung bringen lies-