Wenn die Kollisionsspuren von der Beschuldigten verursacht worden wären, so müssten diese zwingend von rechts nach links, also in der angeblichen Fahrtrichtung, verlaufen. Da sie aber von vorne (Schweinwerfer) nach hinten (Frontscheibe) verlaufen würden, sei erstellt, dass sich der Lieferwagen im Kollisionszeitpunkt in einer Vorwärtsbewegung befunden habe. Dass die Spuren vorne beim Scheinwerfer weniger stark seien als hinten, sei nachvollziehbar, da die Motorhaube des Lieferwagens hier leicht ansteige und sich somit die Reibungsfläche vergrössere. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig.