Die Kollisionsspur befinde sich gemäss Bild auf pag. 45 über dem rechten Schweinwerfer des Lieferwagens. Es handle sich dabei nicht um den am weitest vorne liegenden Teil des Fahrzeugs. Wenn die Sachverhaltsschilderung der Auskunftsperson zutreffend wäre, hätte die Beschuldigte mit ihrem Aussenspiegel den Lieferwagen bereits weiter vorne touchieren müssen und nicht erst nach der Hälfte des rechten Schweinwerfers. Wenn die Kollisionsspuren von der Beschuldigten verursacht worden wären, so müssten diese zwingend von rechts nach links, also in der angeblichen Fahrtrichtung, verlaufen.