Die Situation, wie sie die Auskunftsperson schildere, sei objektiv nicht möglich. Es sei ausgeschlossen, dass in dieser Situation bei einer Lenkbewegung entlang der Mauer der hintere Teil des Fahrzeuges der Beschuldigten am G.________-Fahrzeug vorbeikomme, der linke Vorderteil aber dann nicht. Dies umso weniger, als das G.________-Fahrzeug gemäss Behauptung der Auskunftsperson ja noch weiter vorne gewesen sein solle. Eine Kollision sei in diesen Verhältnissen nur möglich, wenn die Auskunftsperson ihr Fahrzeug wiederum gegen vorne in Bewegung gesetzt habe. Die Kollisionsspur befinde sich gemäss Bild auf pag.