Hierbei sei der linke Hinterteil des Fahrzeuges (auf dem Foto hintere Ecke rechts) zwingend weiter aussen als der linke Seitenspiegel. Dies bedeute, dass die Beschuldigte, wenn die Auskunftsperson tatsächlich an der von ihr behaupteten Position gestanden haben solle, den Lieferwagen zwingend bereits mit der linken Hinterseite ihres Fahrzeuges berührt hätte und nicht erst mit der linken Vorderseite bzw. dem Seitenspiegel. Die Situation, wie sie die Auskunftsperson schildere, sei objektiv nicht möglich.