Selbst wenn die Auskunftsperson zu Beginn des Manövers in der Unfallendposition gestanden sei, wäre das Manöver ausserordentlich schwierig gewesen. Es sei absolut lebensfremd, dass ein solches freiwillig und ohne Not gestartet werde. Ebenfalls gegen die Sachverhaltsschilderung der Auskunftsperson spreche, dass diese erst gehupt haben solle, als der Unfall bereits passiert sei. Die Aussagen der Auskunftsperson würden sich sodann auch durch die Fotodokumentation widerlegen lassen. So sei pag. 44 etwa zu entnehmen, dass die Vorräder des Fahrzeuges der Beschuldigten nicht eingeschlagen seien.