Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden sich anhand der Fotodokumentation die Aussagen der Beschuldigten bestätigen und diejenigen der Auskunftsperson widerlegen lassen. Wenn Letztere beim Beginn des Rückwärtsfahrens noch einen Meter weiter vorne gestanden hätte, wäre schlichtweg zu wenig Platz zur Verfügung gestanden, damit die Beschuldigte überhaupt mit ihrem Fahrzeug zwischen Mauer und Fahrzeug hindurchgekommen wäre. Selbst wenn die Auskunftsperson zu Beginn des Manövers in der Unfallendposition gestanden sei, wäre das Manöver ausserordentlich schwierig gewesen.