Wenn auf den Vortritt verzichtet worden sei, dürfe sich die Beschuldigte selbstredend auf das Vertrauensprinzip berufen und müsse nicht damit rechnen, dass der Lieferwagen seine Fahrt plötzlich wieder nach vorne fortsetze und damit den Unfall verursache. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden sich anhand der Fotodokumentation die Aussagen der Beschuldigten bestätigen und diejenigen der Auskunftsperson widerlegen lassen.