Diese Frage sei von zentraler Bedeutung. Wenn sich die Aussagen der Beschuldigten bestätigen würden, so sei der angeklagte Sachverhalt nicht zutreffend und sie sei freizusprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschuldigte grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen sei. Wenn auf den Vortritt verzichtet worden sei, dürfe sich die Beschuldigte selbstredend auf das Vertrauensprinzip berufen und müsse nicht damit rechnen, dass der Lieferwagen seine Fahrt plötzlich wieder nach vorne fortsetze und damit den Unfall verursache.