Bereits dieses Vorgehen sei mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar und stelle eine Rechtsverletzung dar. Die Verteidigung habe sich anlässlich der Hauptverhandlung mit sämtlichen Bildern der Fotodokumentation auseinandergesetzt und eingehend dargelegt, weshalb diese die Aussagen der Beschuldigten belegen würden. Auf diese Argumente sei die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung nicht eingegangen. Dieses Unterlassen könne nicht damit begründet werden, dass es unerheblich sei, welches Fahrzeug in welches Fahrzeug gefahren sei. Diese Frage sei von zentraler Bedeutung.