Diese drei Fotos würden sich ausschliesslich auf die Position der Beschuldigten bzw. deren Fahrzeug beziehen. Weshalb die restlichen Fotos, welche insbesondere auch die Unfallspuren zeigen würden, unerheblich sein sollten, werde nicht mit einem Satz begründet. Die Vorinstanz habe sodann nur diejenigen Bilder berücksichtigt, welche die Sachverhaltsvariante der Auskunftsperson stützen würden. Bereits dieses Vorgehen sei mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar und stelle eine Rechtsverletzung dar.