12. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung rügt vor oberer Instanz die Rechtsfehlerhaftigkeit und auf Rechtsverletzung beruhende sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» durch die Vorinstanz. Zur Begründung dieser Rügen wird kurz zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz gerade einmal drei der insgesamt zehn Fotos der Unfallstelle und der Unfallsituation im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt habe. Diese drei Fotos würden sich ausschliesslich auf die Position der Beschuldigten bzw. deren Fahrzeug beziehen.