Aufgrund der gemachten Ausführungen stellt das Gericht primär auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ab. Dessen Schilderung der Tatumstände stimmen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln überein bzw. werden von diesen gestützt. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen erscheinen zwar nicht als per se unglaubhaft, sondern in gewisser Weise sogar als nachvollziehbar. Sie lassen sich jedoch nicht mit den objektiven Beweismitteln und allgemein bekannten Wissen in Übereinstimmung bringen.