9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es wird vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 119). Diese Ausführungen sind in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren um Folgendes zu ergänzen: Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der eingeschränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. Ziff. 6. hiervor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: