Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Allein dadurch, dass sie nicht auf alle Behauptungen oder Vorbringen der Verteidigung näher einging, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschuldigten nicht. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig bzw. willkürfrei festgestellt hat, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu überprüfen sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung