Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Urteilsbegründung nicht die gesamte Fotodokumentation bzw. alle Argumente der Verteidigung aufgegriffen. Sie legte jedoch ausführlich dar, weshalb sie gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson und die von ihr erwähnten Fotografien zum Schluss gelangte, dass die fragliche Kollision durch das Fahrmanöver der Beschuldigten verursacht worden sei. Ihre Überlegungen gehen aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervor, die Argumentation ist verständlich formuliert und lässt eine Überprüfung des Urteils ohne Weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen.