Nach dem Gesagten bestätigt die Fotodokumentation und insbesondere das Foto pag. 43, unten, die Version des Geschädigten, weshalb das Gericht diese als glaubhaft einstuft und auf seine Aussage abstellt, wonach sich sein Fahrzeug beim Abdrehen der Beschuldigten in die Hauszufahrt bereits in der Unfallendposition befunden habe. Demgegenüber erachtet das Gericht die Version der Beschuldigten, der Geschädigte sei nie rückwärts, sondern vorwärts in sie hineingefahren (pag. 91 Z 44, pag. 93), als wenig plausibel. […]