43, unten, zeigt klar, wie breit die Hauzufahrt tatsächlich ist, und macht deutlich, dass die Beschuldigte, wäre die Einfahrt wirklich frei gewesen, keineswegs gezwungen gewesen wäre, so nahe der Mauer entlang zu fahren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer freien Einfahrt die Hauzufahrt mittig befahren hätte, um allfällige Schäden durch Berührung ihres Fahrzeuges mit der Mauer zu vermeiden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte ausgesagt hat, sie habe nicht ausholen wollen, weil es Gegenverkehrt gehabt habe (pag. 34 f.), denn auf der Einfahrt selber gab es ja kein Gegenverkehr.