4 zubiegen und diese hochzufahren, extrem nahe zur rechtsgelegenen Mauer positioniert hat, wofür es, wäre die Einfahrt tatsächlich, wie von ihr behauptet (vgl. pag. 91 Z 44), frei gewesen, keinen Grund gegeben hätte. Denn insbesondere das Foto pag. 43, unten, zeigt klar, wie breit die Hauzufahrt tatsächlich ist, und macht deutlich, dass die Beschuldigte, wäre die Einfahrt wirklich frei gewesen, keineswegs gezwungen gewesen wäre, so nahe der Mauer entlang zu fahren.