44, unten, ersichtliche Position des Fahrzeuges der Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt stützt nach Ansicht des Gerichts die Aussage des Geschädigten, wonach er rückwärtsgefahren sei, so weit es ihm im regen Mittagsverkehr möglich war, um dann in der Unfallendposition anzuhalten, worauf die Beschuldigte bei Vornahme ihres Rückwärtsmanövers in ihn hineingefahren sei (pag. 88 Z 33 ff.). Auf den erwähnten Fotos ist nämlich ersichtlich, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Versuch, rückwärts in die Hauszufahrt ein-