Überprüft man nun die Versionen der Beschuldigten und des Geschädigten zum Unfallhergang im Lichte der Fotodokumentation der Kantonspolizei (pag. 42 ff.) auf ihre Plausibilität, so kann Folgendes festgehalten werden: Die auf den Fotos pag. 43, oben und unten, und pag. 44, unten, ersichtliche Position des Fahrzeuges der Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt stützt nach Ansicht des Gerichts die Aussage des Geschädigten, wonach er rückwärtsgefahren sei, so weit es ihm im regen Mittagsverkehr möglich war, um dann in der Unfallendposition anzuhalten, worauf die Beschuldigte bei Vornahme ihres Rückwärtsmanövers in ihn hineingefahren sei (pag.