Eingangs ist festzustellen, dass die erwähnte Fotodokumentation an und für sich nicht viel über den entstandenen Schaden und die Frage aussagt, welches Fahrzeug in das andere hineingefahren ist. Es ist denn auch bekannt, dass gerade bei so kleinen Schäden wie den vorliegenden betreffend Unfallhergang kaum Aussagen gemacht werden können. Aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft ergeben sich aus der Fotodokumentation, entgegen der Ansicht der Verteidigung, auch keine Hinweise darauf, dass die Version der Auskunftsperson betreffend den Unfallhergang objektiv nicht möglich sein soll (pag. 93). […]