Zu der fraglichen Fotodokumentation der Kantonspolizei (pag. 42 ff.) hielt die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung unter anderem Folgendes fest (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 121 f.): 2.3 Konkrete Beweiswürdigung […]