8. Allgemeine Ausführungen und Erwägungen der Kammer Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt und diese widerlegt (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2 und 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.1 ff.