7. Vorbringen der Verteidigung Die Beschuldigte lastet der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) an. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, sich im Rahmen ihrer Urteilsbegründung mit den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Argumenten der Verteidigung auseinanderzusetzen (pag. 170).