4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Der Berufungsführerin sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten. 6. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -