2 Mai 2020 (11:30-12:00 Uhr) zu edieren (pag. 142 ff.). Die Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 13. April 2022 abgewiesen. Zur Begründung wird auf den besagten Beschluss verwiesen (pag. 150 ff.). Im oberinstanzlichen Verfahren wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) über die Beschuldigte eingeholt (pag. 150 ff.). Die entsprechenden Anfragen haben ergeben, dass die Beschuldigte weder im Strafregister noch im IVZ verzeichnet ist (pag. 178 f.).