Die Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 140 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Schreiben vom 22. Februar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 149).