Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 53 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 2. Dezember 2021 (PEN 20 873) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 2. Dezember 2021 der ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren schuldig und verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: drei Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'450.00 (pag. 100 ff.). 2. Berufung Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 meldete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 104). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 26. Januar 2022 (pag. 111 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 131 f.). Die Beru- fungserklärung der Beschuldigten, datiert auf den 16. Februar 2022, ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Beschuldigte focht das Ur- teil vollumfänglich an (pag. 140 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder An- schlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Statt- dessen verzichtete sie mit Schreiben vom 22. Februar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 149). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 13. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegrün- dung angesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufungssa- che – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung ent- schieden wird. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 150 ff.). Die Beschuldigte reichte – nach zweimalig gewährter Fristerstre- ckung – ihre schriftliche Berufungsbegründung vom 15. Juli 2022 zu den Akten (pag. 166 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisanträge / Beweisergänzungen Die Beschuldigte stellte in ihrer Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 die An- träge, es sei der Unfalltechnische Dienst der Kantonspolizei zu beauftragen, an- hand der Fotodokumentation zu klären, ob eine der beiden Sachverhaltsschilde- rungen der beiden Direktbeteiligten ausgeschlossen oder als weniger plausibel be- zeichnet werden könne, eventualiter sei anhand der Fotodokumentation zu klären, ob der Lieferwagen im Kollisionszeitpunkt nach vorne gefahren sei oder nicht und es sei bei der Halterin des Fahrzeuges .________ das Vorhandensein eines Un- falldatenspeichers abzuklären sowie die entsprechenden Aufzeichnungen vom 19. 2 Mai 2020 (11:30-12:00 Uhr) zu edieren (pag. 142 ff.). Die Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 13. April 2022 abgewiesen. Zur Begründung wird auf den be- sagten Beschluss verwiesen (pag. 150 ff.). Im oberinstanzlichen Verfahren wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregis- terauszug sowie ein Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) über die Beschuldigte eingeholt (pag. 150 ff.). Die entsprechenden Anfragen haben ergeben, dass die Beschuldigte weder im Strafregister noch im IVZ verzeichnet ist (pag. 178 f.). 5. Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung Die Beschuldigte stellte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 folgende Anträge (pag. 141): 1. Das Urteil PEN 20 873, Strafabteilung, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, vom 2. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. A.________, geb. .________, sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. 3. Der Berufungsführerin sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das erstin- stanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'926.80 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrich- ten. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Der Berufungsführerin sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten. 6. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuer- legen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertretung. Die Kammer verfügt daher über eine ein- geschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfeh- ler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellun- gen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch die Be- schuldigte erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu ih- rem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3 II. Verletzung des rechtlichen Gehörs 7. Vorbringen der Verteidigung Die Beschuldigte lastet der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) an. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, sich im Rahmen ihrer Urteilsbegründung mit den anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vorgebrachten Argumenten der Verteidigung auseinanderzusetzen (pag. 170). 8. Allgemeine Ausführungen und Erwägungen der Kammer Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich un- ter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt und diese widerlegt (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2 und 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.1 ff. je mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2). Die unter Art. 81 Abs. 3 Bst. a StPO festgehaltenen Anforderungen an die Begründungsdichte gehen nicht weiter als jene nach Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil des BGer 6B_1245/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2.2). Zu der fraglichen Fotodokumentation der Kantonspolizei (pag. 42 ff.) hielt die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung unter anderem Folgendes fest (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 121 f.): 2.3 Konkrete Beweiswürdigung […] Eingangs ist festzustellen, dass die erwähnte Fotodokumentation an und für sich nicht viel über den entstandenen Schaden und die Frage aussagt, welches Fahrzeug in das andere hineingefahren ist. Es ist denn auch bekannt, dass gerade bei so kleinen Schäden wie den vorliegenden betreffend Un- fallhergang kaum Aussagen gemacht werden können. Aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft er- geben sich aus der Fotodokumentation, entgegen der Ansicht der Verteidigung, auch keine Hinweise darauf, dass die Version der Auskunftsperson betreffend den Unfallhergang objektiv nicht möglich sein soll (pag. 93). […] Überprüft man nun die Versionen der Beschuldigten und des Geschädigten zum Unfallhergang im Lichte der Fotodokumentation der Kantonspolizei (pag. 42 ff.) auf ihre Plausibilität, so kann Folgendes festgehalten werden: Die auf den Fotos pag. 43, oben und unten, und pag. 44, unten, ersichtliche Po- sition des Fahrzeuges der Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt stützt nach Ansicht des Gerichts die Aussage des Geschädigten, wonach er rückwärtsgefahren sei, so weit es ihm im regen Mittagsver- kehr möglich war, um dann in der Unfallendposition anzuhalten, worauf die Beschuldigte bei Vornah- me ihres Rückwärtsmanövers in ihn hineingefahren sei (pag. 88 Z 33 ff.). Auf den erwähnten Fotos ist nämlich ersichtlich, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Versuch, rückwärts in die Hauszufahrt ein- 4 zubiegen und diese hochzufahren, extrem nahe zur rechtsgelegenen Mauer positioniert hat, wofür es, wäre die Einfahrt tatsächlich, wie von ihr behauptet (vgl. pag. 91 Z 44), frei gewesen, keinen Grund gegeben hätte. Denn insbesondere das Foto pag. 43, unten, zeigt klar, wie breit die Hauzufahrt tatsächlich ist, und macht deutlich, dass die Beschuldigte, wäre die Einfahrt wirklich frei gewesen, kei- neswegs gezwungen gewesen wäre, so nahe der Mauer entlang zu fahren. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass sie im Falle einer freien Einfahrt die Hauzufahrt mittig befahren hätte, um allfällige Schäden durch Berührung ihres Fahrzeuges mit der Mauer zu vermeiden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte ausgesagt hat, sie habe nicht ausholen wollen, weil es Gegenverkehrt gehabt habe (pag. 34 f.), denn auf der Einfahrt selber gab es ja kein Gegenverkehr. Nach dem Gesagten bestätigt die Fotodokumentation und insbesondere das Foto pag. 43, unten, die Version des Geschädigten, weshalb das Gericht diese als glaubhaft einstuft und auf seine Aussage abstellt, wonach sich sein Fahrzeug beim Abdrehen der Beschuldigten in die Hauszufahrt bereits in der Unfallendposition befunden habe. Demgegenüber erachtet das Gericht die Version der Beschul- digten, der Geschädigte sei nie rückwärts, sondern vorwärts in sie hineingefahren (pag. 91 Z 44, pag. 93), als wenig plausibel. […] Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Urteilsbegründung nicht die gesamte Fotodo- kumentation bzw. alle Argumente der Verteidigung aufgegriffen. Sie legte jedoch ausführlich dar, weshalb sie gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson und die von ihr erwähnten Fotografien zum Schluss gelangte, dass die fragliche Kollisi- on durch das Fahrmanöver der Beschuldigten verursacht worden sei. Ihre Überle- gungen gehen aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervor, die Argu- mentation ist verständlich formuliert und lässt eine Überprüfung des Urteils ohne Weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Allein dadurch, dass sie nicht auf alle Behauptungen oder Vorbringen der Verteidigung näher ein- ging, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschuldigten nicht. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig bzw. willkürfrei festgestellt hat, wird im Rahmen der nach- folgenden Beweiswürdigung zu überprüfen sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es wird vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 119). Diese Ausführungen sind in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren um Folgendes zu ergänzen: Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. Ziff. 6. hiervor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststel- lung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- 5 richts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundi- gen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforder- lich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gege- benheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3 und 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des BGer 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). 10. Angeklagter Sachverhalt Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 7. August 2020 – welcher vorlie- gend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, am 19. Mai 2020 um ca. 11.45 Uhr am C.________ in D.________ beabsichtigt zu haben, mit ihrem Personenwagen rückwärts in die Hauseinfahrt C.________ zu fahren, wobei sie aufgrund des unvorsichtigen Rückwärtsfahrens mit ihrem linken Seitenspiegel ge- gen die Lieferwagenfront des Geschädigten, welcher hinter ihr gestanden habe, kollidiert sei (pag. 17). 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 123): […] Aufgrund der gemachten Ausführungen stellt das Gericht primär auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ab. Dessen Schilderung der Tatumstände stimmen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln überein bzw. werden von diesen gestützt. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen erscheinen zwar nicht als per se unglaubhaft, sondern in gewisser Weise sogar als nachvollziehbar. Sie lassen sich jedoch nicht mit den objektiven Beweismitteln und allgemein bekannten Wissen in Übereinstimmung bringen. Insgesamt ist gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson und die objektiven Beweise der Sach- verhalt gemäss Strafbefehl beweismässig erstellt, d.h. es ist erstellt, dass die Beschuldigten während 6 dem Rückwärtsfahren mit ihrem linken Seitenspiegel gegen die Lieferwagenfront des hinter ihr ste- henden Fahrzeugs des Geschädigten kollidierte. […] 12. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung rügt vor oberer Instanz die Rechtsfehlerhaftigkeit und auf Rechts- verletzung beruhende sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» durch die Vorinstanz. Zur Begrün- dung dieser Rügen wird kurz zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz gerade einmal drei der insgesamt zehn Fotos der Unfallstelle und der Unfallsituation im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt habe. Die- se drei Fotos würden sich ausschliesslich auf die Position der Beschuldigten bzw. deren Fahrzeug beziehen. Weshalb die restlichen Fotos, welche insbesondere auch die Unfallspuren zeigen würden, unerheblich sein sollten, werde nicht mit ei- nem Satz begründet. Die Vorinstanz habe sodann nur diejenigen Bilder berücksich- tigt, welche die Sachverhaltsvariante der Auskunftsperson stützen würden. Bereits dieses Vorgehen sei mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht verein- bar und stelle eine Rechtsverletzung dar. Die Verteidigung habe sich anlässlich der Hauptverhandlung mit sämtlichen Bildern der Fotodokumentation auseinanderge- setzt und eingehend dargelegt, weshalb diese die Aussagen der Beschuldigten be- legen würden. Auf diese Argumente sei die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung nicht eingegangen. Dieses Unterlassen könne nicht damit begründet werden, dass es unerheblich sei, welches Fahrzeug in welches Fahrzeug gefahren sei. Diese Frage sei von zentraler Bedeutung. Wenn sich die Aussagen der Beschuldigten bestätigen würden, so sei der angeklagte Sachverhalt nicht zutreffend und sie sei freizusprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschuldigte grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen sei. Wenn auf den Vortritt verzichtet worden sei, dürfe sich die Beschuldigte selbstredend auf das Vertrauensprinzip berufen und müsse nicht damit rechnen, dass der Lieferwagen seine Fahrt plötzlich wieder nach vorne fortsetze und damit den Unfall verursache. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden sich anhand der Fotodokumenta- tion die Aussagen der Beschuldigten bestätigen und diejenigen der Auskunftsper- son widerlegen lassen. Wenn Letztere beim Beginn des Rückwärtsfahrens noch einen Meter weiter vorne gestanden hätte, wäre schlichtweg zu wenig Platz zur Verfügung gestanden, damit die Beschuldigte überhaupt mit ihrem Fahrzeug zwi- schen Mauer und Fahrzeug hindurchgekommen wäre. Selbst wenn die Auskunfts- person zu Beginn des Manövers in der Unfallendposition gestanden sei, wäre das Manöver ausserordentlich schwierig gewesen. Es sei absolut lebensfremd, dass ein solches freiwillig und ohne Not gestartet werde. Ebenfalls gegen die Sachver- haltsschilderung der Auskunftsperson spreche, dass diese erst gehupt haben solle, als der Unfall bereits passiert sei. Die Aussagen der Auskunftsperson würden sich sodann auch durch die Fotodokumentation widerlegen lassen. So sei pag. 44 etwa zu entnehmen, dass die Vorräder des Fahrzeuges der Beschuldigten nicht einge- schlagen seien. Sie habe sich also im Kollisionszeitpunkt nicht in einer Lenkbewe- gung befunden, sondern sei gerade nach hinten gefahren. Betrachte man das Foto 7 auf pag. 44 unten, so sei ersichtlich, dass die Beschuldigte vorher zwingend stark habe einschlagen müssen, um in diesem Zeitpunkt und an dieser Position gerade nach hinten fahren zu können. Sie habe daher vorher eine Kurve nach rechts hin- ten machen müssen. Hierbei sei der linke Hinterteil des Fahrzeuges (auf dem Foto hintere Ecke rechts) zwingend weiter aussen als der linke Seitenspiegel. Dies be- deute, dass die Beschuldigte, wenn die Auskunftsperson tatsächlich an der von ihr behaupteten Position gestanden haben solle, den Lieferwagen zwingend bereits mit der linken Hinterseite ihres Fahrzeuges berührt hätte und nicht erst mit der lin- ken Vorderseite bzw. dem Seitenspiegel. Die Situation, wie sie die Auskunftsper- son schildere, sei objektiv nicht möglich. Es sei ausgeschlossen, dass in dieser Si- tuation bei einer Lenkbewegung entlang der Mauer der hintere Teil des Fahrzeuges der Beschuldigten am G.________-Fahrzeug vorbeikomme, der linke Vorderteil aber dann nicht. Dies umso weniger, als das G.________-Fahrzeug gemäss Be- hauptung der Auskunftsperson ja noch weiter vorne gewesen sein solle. Eine Kolli- sion sei in diesen Verhältnissen nur möglich, wenn die Auskunftsperson ihr Fahr- zeug wiederum gegen vorne in Bewegung gesetzt habe. Die Kollisionsspur befinde sich gemäss Bild auf pag. 45 über dem rechten Schweinwerfer des Lieferwagens. Es handle sich dabei nicht um den am weitest vorne liegenden Teil des Fahrzeugs. Wenn die Sachverhaltsschilderung der Auskunftsperson zutreffend wäre, hätte die Beschuldigte mit ihrem Aussenspiegel den Lieferwagen bereits weiter vorne tou- chieren müssen und nicht erst nach der Hälfte des rechten Schweinwerfers. Wenn die Kollisionsspuren von der Beschuldigten verursacht worden wären, so müssten diese zwingend von rechts nach links, also in der angeblichen Fahrtrichtung, ver- laufen. Da sie aber von vorne (Schweinwerfer) nach hinten (Frontscheibe) verlau- fen würden, sei erstellt, dass sich der Lieferwagen im Kollisionszeitpunkt in einer Vorwärtsbewegung befunden habe. Dass die Spuren vorne beim Scheinwerfer we- niger stark seien als hinten, sei nachvollziehbar, da die Motorhaube des Lieferwa- gens hier leicht ansteige und sich somit die Reibungsfläche vergrössere. Die Sach- verhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig. Gestützt auf die Fotodokumentation müssten schliesslich mindestens derart schwerwiegende Zweifel an den Ausführungen der Auskunftsperson und damit an der Schuld der Beschuldigten aufkommen, welche eine Verurteilung unmöglich machen würde. Diesem Umstand scheine sich, zumindest im Grundsatz, auch die Vorinstanz bewusst gewesen zu sein, wenn sie «primär» auf die Aussagen der Auskunftsperson abstelle, die Aussagen der Beschuldigten aber nicht per se als unglaubhaft erachte, sondern ausführe, dass sich diese nicht mit den objektiven Beweismitteln und allgemein bekannten Wissen in Übereinstimmung bringen lies- sen. Letzteres dürfe nicht dazu dienen, den Grundsatz «in dubio pro reo» zu um- gehen (pag. 166 ff.). 13. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 19. Mai 2020 um ca. 11:45 Uhr von E.________ herkommend den C.________ in D.________ hinaufge- fahren ist, anschliessend rückwärtsgefahren ist und es beim rückwärtigen Einbie- gen in die Hauszufahrt zur Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten gekom- men ist. Bestritten ist indessen der genaue Unfallhergang bzw. wer in wen hinein- 8 gefahren ist (so insbesondere, ob der Geschädigte noch rückwärtsgefahren sei und ob sich der Lieferwagen im Kollisionszeitpunkt im Stillstand befunden habe oder dieser anlässlich des Fahrmanövers der Beschuldigten vorwärts und in sie hinein- gefahren sei). 14. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 24. Juni 2020 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 1 ff.), die Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 19. Mai 2020 (pag. 42 ff.) sowie die Aussagen der Be- schuldigten (pag. 9, pag. 90 f.) und von F.________ (pag. 13, pag. 88 f.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wieder- gegeben und zusammengefasst, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 115 ff.). Soweit notwendig, wird im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. 15. Beweiswürdigung der Kammer Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich vorwiegend auf die Aussagen des Geschädigten und auf die vorliegende Fotodokumentation stützte, ist nicht zu be- anstanden, erst recht nicht unter Willkür-Gesichtspunkten. Weder wurden erhebli- che Beweise übersehen noch solche willkürlich ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die vorliegende Fotodokumentation keine endgültigen Schlüsse betreffend die Frage zulässt, welches Fahrzeug in das ande- re hineingefahren ist. Gestützt auf die besagte Fotodokumentation ist davon aus- zugehen, dass die im Unfallprotokoll vermerkten Beschädigungen (Fahrzeug der Beschuldigten: Seitenspiegel und Radkasten links [pag. 7]; Fahrzeug des Geschä- digten: Stossstange, Kotflügel und Motorhaube vorne rechts [11]) im Rahmen des Vorfalls vom 19. Mai 2020 verursacht wurden, was aber ohnehin unbestritten ist. Zur Klärung des vorgeworfenen Sachverhalts sind daher die subjektiven Beweis- mittel von wesentlicher Bedeutung (vgl. nachfolgend). Die besagte Fotodokumenta- tion ist demnach insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Unfallbe- teiligten zu würdigen. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Geschädigten kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 121 f.). Die Kammer kann sich diesen Ausführun- gen ohne Weiteres anschliessen. Der Geschädigte machte am 19. Mai 2020 vor Ort gegenüber der Polizei erstmals Aussagen. Dem Unfallaufnahmeprotokoll ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Geschädigte hinter der Beschuldigten ge- fahren und es aufgrund eines Lastwagens zu einer Kolonne gekommen sei. Er ha- be angehalten, als die Beschuldigte vor ihm im Fahrzeug angehalten und er deren Blinker habe aufleuchten sehen. Dann habe die Rückfahrleuchte des Fahrzeugs vor ihm aufgeleuchtet und das Fahrzeug sei rückwärtsgefahren. Er sei daraufhin auch ungefähr einen Meter zurück. Da aber hinter ihm ein Volvo gestanden habe, habe er nicht weiter zurückfahren können. Das Fahrzeug vor ihm sei dann in die Hauseinfahrt abgebogen. Dabei habe er gesehen, wie der linke Seitenspiegel des Autos mit der Motorhaube seines Fahrzeugs kollidiert sei, worauf er gehupt habe. 9 Er sei die ganze Zeit auf der Bremse gestanden (pag. 13). Im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung blieben seine Aussagen in den Kernpunkten kon- stant, stimmig, nicht übertrieben oder die Beschuldigte über Gebühr belastend. Der Geschädigte wiederholte, dass vor ihnen ein Lastwagen gefahren sei, welcher den gesamten Verkehr verlangsamt habe. Als sie auf der Höhe des Hauses gewesen seien, sei sie (gemeint ist die Beschuldigte) schon ein wenig vorbeigefahren. Er selber sei mit seinem Fahrzeug schon in der Hälfte der Einfahrt des Hauses gewe- sen. Danach habe er gesehen, dass sie rückwärtsfahre, da habe er verstanden, dass die Beschuldigte in die Einfahrt einbiegen wolle. Er betonte erneut, dass er aufgrund dessen auch etwas zurückgefahren sei, hinter ihm aber ein anderes Auto gestanden habe und er deshalb nicht noch weiter habe zurückfahren können (pag. 88, Z. 30 ff.). Zum nachfolgenden Manöver führte er erstmals konkret aus, dass die «Dame ihr Fahrzeug abgedreht und mit einem Teil ihres Autos bereits in die Ein- fahrt eingebogen» sei (pag. 88, Z. 37 ff.). In diesem Moment habe sie sein Auto berührt (pag. 88, Z. 39). Hierbei handelt es sich nicht um eine abweichende, son- dern um eine detailliertere Schilderung des Fahrmanövers der Beschuldigten. Der Geschädigte legte weiter offen, wenn er etwas nicht wusste. So war er sich in der Folge etwa nicht mehr sicher, ob die Beschuldigte den Blinker betätigt habe oder ob er dies evtl. einfach nicht gesehen habe. Er konnte auch nicht mehr genau sagen, wie viele Meter er selber zurückgefahren sei (pag. 88, Z. 32 f. und Z. 41). Es ist indes nachvollziehbar, dass sich der Geschädigte nicht an jedes Detail zu er- innern vermochte. Immerhin vergingen zwischen dem Vorfall und der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung gut eineinhalb Jahre. Nebst den Eingeständnis- sen zu den Erinnerungslücken stellte der Geschädigte weiter klar, dass er die ei- gentliche Beschädigung bzw. Kollision nicht gesehen, sondern nur akustisch wahr- genommen habe (pag. 89, Z. 39 ff.). Würde der Geschädigte die Beschuldigte zu Unrecht belasten wollen, wäre er kaum um diese Präzisierungen bemüht gewesen, hätte sich kaum Erinnerungslücken eingestanden und hätte weitaus konkretere Be- schuldigungen erheben können. Dies alles spricht gegen eine erfundene Geschich- te. Der Geschädigte war sich sicher, dass er während des Rückfahrmanövers der Beschuldigten nicht – wie von ihr behauptet – nach vorne gefahren sei («Aber ich bin nicht vorwärtsgefahren, ich konnte dies ja gar nicht, da sie am Rückwärtsfahren war. Da bin ich sicher», pag. 89, Z. 5 f.). Sein Fahrzeug sei im Kollisionszeitpunkt nicht in Bewegung gewesen (pag. 89, Z. 36), was insofern seinen Erstaussagen gegenüber der Polizei entspricht, wonach er die ganze Zeit auf der Bremse gewe- sen sei (pag. 13). Der Geschädigte schilderte auch gleichbleibend, dass er nach der Kollision gehupt habe. Die Verteidigung erkennt darin einen Hinweis für die Unglaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsschilderung. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Als Warnsignal wird die Hupe zwar häufig in kritischen Situationen vor einem eigentlichen Ereignis bzw. zur Verhinderung eines solchen eingesetzt. Es gibt aber grundsätzlich keine generellen Erkenntnisse darüber, wie sich Personen während oder nach einem negativen Ereignis, so etwa einem Unfall, verhalten bzw. zu verhalten haben. Dass der Geschädigte erst nach der eigentli- chen Kollision gehupt hat, was überdies unbestritten geblieben ist, vermag seine Sachverhaltsschilderung demnach nicht per se in Frage zu stellen. Der Geschädig- te erklärte hierzu, dass er die Kollision nicht gesehen, sondern nur akustisch wahr- 10 genommen habe. Da sein Fahrzeug höher sei, sehe er nicht dorthin. Er habe ge- dacht, dass die Beschuldigte genug Platz habe um vorbei zu kommen (pag. 89, Z. 39 ff.). Insofern lässt sich auch nachvollziehbar erklären, weshalb der Geschädigte erst nach der Kollision die Hupe betätigt hat. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Aussagen des Geschädigten im Kerngeschehen gleichbleibend, nach- vollziehbar, reflektiert und die Beschuldigte nicht über Gebühr belastend. Die Beschuldigte machte ebenfalls noch am Unfallort erste Aussagen zum Unfall- hergang. Sie führte aus, dass sie den Blinker nach rechts gesetzt und angehalten habe. Anschliessend sei sie rückwärts in die Hauseinfahrt gefahren. Vor dem Rückwärtsfahren habe sie geschaut, ob der Weg frei sei. Dabei habe sie das G.________-Fahrzeug gesehen, welches vor der Hauszufahrt gehalten habe. Hin- ter diesem Fahrzeug hätten noch andere Fahrzeuge gestanden. Sie sei davon ausgegangen, dass er (gemeint ist der Fahrer des G.________-Fahrzeugs bzw. der Geschädigte) stehen bleibe. Sie habe sich schliesslich auf die Einfahrt konzen- trieren müssen, damit sie sauber hineinfahren könne. Dann sei es zur Kollision ge- kommen, worauf sie ausgestiegen und es sofort zum «Gstürm» gekommen sei. Der Mann habe ihr gesagt, dass er ihr Rücklicht und ihren Blinker nicht gesehen habe (pag. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sie ihre Aussagen ge- genüber der Polizei als richtig und erklärte, dass er (gemeint ist der Geschädigte) nach vorne gefahren sei, als sie bereits am Hinauffahren gewesen sei. Sie habe im Rückspiegel geschaut, ob die Einfahrt frei sei und habe gesehen, dass er viel wei- ter hinten sei (pag. 90, Z. 32 ff.). Was der Geschädigte sage, stimme nicht (pag. 90, Z. 37 f.). Sie sei auch erschrocken, dass hier ein Auto gestanden sei, welches vor- her nicht da gewesen sei. Die Einfahrt sei komplett frei gewesen (pag. 91, Z. 43 f.). Die Aussagen der Beschuldigten und des Geschädigten widersprechen sich zum eigentlichen Kerngeschehen diametral. Auffällig ist an den Aussagen der Beschul- digten, dass sie selber nie ausgesagt hat, sie habe das Fahrzeug des Geschädig- ten direkt vorwärtsfahren sehen oder die Kollision selber beobachtet. Wie die Vor- instanz treffend festgehalten hat, nehmen Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren in aller Regel – sofern nicht auch eine Rückfahrkamera zur Verfügung steht – den Schulterblick rechts ein, und da die Beschuldigte dabei war, ihr Fahrzeug in die Hauseinfahrt abzudrehen, ist nicht davon auszugehen, dass sie dabei das Fahr- zeug des Geschädigten im Blick hatte. Solches wird auch nicht behauptet. Die Be- schuldigte gab zwar an, über eine Rückfahrtkamera zu verfügen, jedoch habe sie für das Rückwärtsmanöver in «alle Spiegel geschaut» (pag. 90. Z. 35). Sie gab fer- ner auch zu Protokoll, sich während des Rückwärtsfahrens auf die Einfahrt konzen- triert zu haben (pag. 9). Davon, dass der Geschädigte bereits auf Höhe der Einfahrt gestanden habe, anschliessend noch rückwärtsgefahren sei und nach der Kollision gehupt habe, sagte sie nichts. Auch wenn die Aussagen der Beschuldigten nicht per se als unglaubhaft bezeichnet werden können, so erachtet die Kammer ge- stützt auf die nachfolgenden Überlegungen den vorinstanzlichen Schluss, wonach die Beschuldigte die Kollision verursacht hat, als zutreffend. Das dokumentierte Schadensbild lässt sich mit dem vom Geschädigten glaubhaft geschilderten Fahrmanöver der Beschuldigten vereinbaren. Es macht Sinn, dass bei einem derartigen Manöver, bei dem rückwärts in eine Einfahrt eingebogen wer- den soll, der linke vordere Teil eines fahrenden Fahrzeugs anlässlich des Fahr- 11 manövers den rechten vorderen Teil eines stehenden Fahrzeugs touchiert. Auf den Fotos ist entsprechend ersichtlich, dass das Fahrzeug des Geschädigten rechtssei- tig etwa an der Stossstange diverse Kratzspuren sowie einen länglich und gegen hinten breiter werdenden Kratzer auf der rechten Seite der Motorhaube aufweist (pag. 45), während dem das Fahrzeug der Beschuldigten am linken Radkasten und am linken Seitenspiegel beschädigt wurde (pag. 46 f.). Der linke Seitenspiegel des Fahrzeugs der Beschuldigten wurde anlässlich des Manövers denn auch nach vor- ne geklappt (vgl. etwa pag. 44), was den breiter werdenden Kratzer auf der Motor- haube des Fahrzeugs des Geschädigten erklärt. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung verläuft dieser Kratzer nicht nur von vorne (Scheinwerfer) gegen hinten (Frontscheibe), sondern zu Beginn eben auch von rechts nach links. Sodann han- delt es sich bei dieser Stelle zwar nicht um den am weitest vorne liegenden Teil des G.________-Fahrzeugs, allerdings wurde dieses nicht nur auf der Motorhaube, sondern auch an der weiter vorne liegenden Stossstange beschädigt. Hinsichtlich der konkreten Berührungspunkte kommt es jeweils darauf an, in welchem Winkel zwei Fahrzeuge aufeinandertreffen und ob das Manöver «in einem Zug» oder bei- spielsweise mit Lenkkorrekturen erfolgte, wie das in engen Verhältnissen nicht un- üblich sein dürfte. Es ist sodann durchaus möglich, dass die linke hintere Seite ei- nes manövrierenden Fahrzeugs noch ohne Kollision am stehenden Fahrzeug vor- beikommt, die linke Vorderseite jedoch nicht. Dass es je nach Winkel auch anders ausgehen kann, macht die vorinstanzlichen Feststellungen noch nicht offensichtlich unhaltbar. Insofern wird der vom Geschädigten geschilderte Ablauf der Gescheh- nisse durch die objektiven Beweismittel gestützt. Hingegen werfen die Aussagen der Beschuldigten mit Blick auf das dokumentierte Unfallbild Fragen auf. Wie be- reits die Vorinstanz festgestellt hat, ist ersichtlich, dass sich die Beschuldigte bei ih- rem Versuch, rückwärts in die Hauszufahrt einzubiegen und diese hochzufahren, extrem nahe zur rechtsgelegenen Mauer positioniert hat (pag. 43 f.), wofür es kei- nen Grund gegeben hätte, wenn die Einfahrt, wie von ihr behauptet (pag. 91 Z. 44), tatsächlich frei gewesen wäre. Daran vermag auch die Erklärung der Beschuldigten nichts zu ändern, wonach es Gegenverkehr gebe und sie nicht das Risiko eingehe, auszuholen (pag. 91, Z. 34 f.). Um so nahe an der rechtsseitigen Mauer zu sein, musste beim Abbiegen stärker abgedreht werden als bei einem «mittigen» oder linksseitigen Hochfahren. Entsprechend kam das Fahrzeug der Beschuldigten ten- denziell weiter in die Strasse hinaus. Auf der Einfahrt selber gab es sodann unbe- strittenermassen keinen Gegenverkehr und ein Ausholen war auf der gefahrenen Strasse ohnehin nötig, damit rückwärts eingebogen werden konnte. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Beschuldigte von Beginn weg behauptete, der Geschä- digte sei anlässlich ihres Rückwärtsfahrens nähergekommen. Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich weder im Rückspiegel noch in der Rückfahrtkamera die Distanzen gut respek- tive genau einschätzen lassen, da Objekte häufig weiter entfernt erscheinen kön- nen, als sie es tatsächlich sind. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Be- schuldigte tatsächlich davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug des Geschädig- ten nähergekommen ist, obwohl es in Wirklichkeit die ganze Zeit schon dort ge- standen ist. Schliesslich befand sich ihr Fahrzeug anlässlich des Fahrmanövers in Bewegung und sie kam anlässlich des Rückwärtsfahrens dem Fahrzeug des Ge- 12 schädigten fahrerseitig tatsächlich auch näher. Eine eigentliche Vorwärtsbewegung des Geschädigten konnte die Beschuldigte nicht selber beobachten. Sie war, wie bereits erwähnt, auf das Rückwärtsfahren konzentriert. Insgesamt ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offen- sichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist weder eindeutig unzutreffend noch augenfällig unrichtig. Dass bei Abstellen auf die Version des Geschädigten das Fahrmanöver der Beschuldigten «absolut lebens- fremd» gewesen wäre (so die Verteidigung, pag. 172), kann gestützt auf die vorlie- genden Beweismittel nicht gesagt werden. Selbst wenn aufgrund des dokumentier- ten Unfallbildes auch ein anderer Ablauf denkbar bzw. vertretbar wäre, so genügt dies für die Annahme von Willkür nicht. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann sodann nicht ausgemacht werden. Der Schluss der Vorinstanz, der Anklagesachverhalt sei erstellt, ist damit nicht zu beanstanden. 16. Fazit Gestützt auf die obigen Ausführungen erachtet die Kammer den im Strafbefehl vom 7. August 2020 (pag. 17) umschriebenen Sachverhalt als erstellt (vgl. auch Ziff. 10. hiervor). IV. Rechtliche Würdigung 17. Gesetzliche und theoretische Ausführungen Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 124 f.). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergän- zungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvor- schriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Ver- kehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksam- keit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnver- ordnung [VRV; SR 741.11]). Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung resp. als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung qualifiziert werden. Kurzfristige Ablenkungen und Unaufmerksam- keiten werden in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung aufgefasst. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer bzw. die Fahrerin das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (ROTH in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 54 ff. zu Art. 31 SVG mit Hinweis auf das Urteil des BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010). Art. 36 Abs. 4 SVG statuiert so- dann, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder 13 rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben Vortritt. Gemäss dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, so- fern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Wer sich jedoch selbst nicht verkehrsregelkonform verhält, kann sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (Urteil des BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3). Jedoch gilt die- se Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauens- grundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweis; Urteile des BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2 und 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3). Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind auch fahrlässig be- gangene Widerhandlungen strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 18. Subsumtion Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte am 19. Mai 2020 um ca. 11:45 Uhr mit ihrem Personenwa- gen rückwärts in die Hauszufahrt C.________ fuhr, dabei mit dem Lieferwagen des Geschädigten kollidierte und einen Sachschaden an beiden Fahrzeugen verursach- te. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 125 f.), gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstossen. Die Beschuldigte war aufgrund ihres Rückwärtsmanövers sodann vortrittsbelastet (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG). Aus dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein eigentlicher Verzicht auf das Vor- trittsrecht möglich wäre. Abgesehen davon war der Lieferwagen des Geschädigten hinter dem Personenwagen der Beschuldigten nicht das einzige vortrittsberechtigte Fahrzeug. Gemäss den als glaubhaft erachteten Aussagen des Geschädigten be- fand sich sein Fahrzeug beim Abdrehen der Beschuldigten in die Hauszufahrt be- reits in Unfallendposition. Es wäre daher an der Beschuldigten gewesen, das ihr unmittelbar nachfolgende Fahrzeug genau im Blick zu behalten und das beabsich- tigte (und schliesslich auch durchgeführte) Manöver gegebenenfalls abzubrechen. Insgesamt hat die Beschuldigte bei Vornahme des besagten Manövers bzw. beim Rückwärtsfahren nicht die erforderliche Vorsicht und Sorgfalt angewendet, zumal sie ja selber eingeräumt hat, dass sie sich auf das Rückfahrtmanöver konzentriert hatte und nicht auf den übrigen, vortrittsberechtigten Verkehr. Die Beschuldigte hat sich damit selbst nicht verkehrsregelkonform verhalten und kann sich bereits aus diesem Grund nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG beru- fen. Wer wie in casu aufgrund der speziellen Verkehrssituation wie im Unfallzeit- punkt sein Fahrzeug rückwärts in eine Hauszufahrt lenken will und somit keine plausiblen Prognosen darüber anstellen kann, was andere Verkehrsteilnehmer tun möchten, kann auf gar nichts vertrauen und muss daher besonders vorsichtig sein. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 14 Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist ebenfalls der Vorinstanz zu fol- gen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 125 f.). Das unvorsichti- ge Rückwärtsfahren ist unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorg- faltspflichtverletzung zu werten und es ist der Beschuldigten damit fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und die Beschuldigte ist der fahrlässig begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 4 SVG schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt aus- geführt. Darauf wird verwiesen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 126). 20. Strafrahmen und Strafart Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diese zu einer Übertretungsbus- se von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt. 21. Konkrete Strafzumessung Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Miss- achtung von Art. 36 Abs. 4 SVG bzw. Art. 31 Abs. 1 SVG eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 vor (S. 21 der VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.1. und 2.7.). Die Beschul- digte ist am 19. Mai 2020 rückwärts in eine Einfahrt eingebogen und hat hierbei das hinter ihr stehende Fahrzeug des Geschädigten touchiert. Der verursachte Scha- den war gering. Die Beschuldigte ist nicht rücksichtlos gefahren. Sie handelte fahr- lässig und hat schlicht und einfach zu wenig aufgepasst und die Distanzen falsch eingeschätzt. Es wäre indes möglich gewesen, das Manöver früher anzukündigen, aufgrund der dazumal gegebenen Verkehrslage nicht durchzuführen oder abzubre- chen resp. an geeigneter Stelle zu wenden und anschliessend von oben herkom- mend und damit vorwärts in die besagte Einfahrt abzubiegen. Die Täterkomponen- ten betreffend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 127). Oberinstanzlich sind keine Er- gänzungen angezeigt. 15 Insgesamt ist für die Übertretung eine Busse von CHF 300.00 auszufällen. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf drei Tage festgesetzt. VI. Kosten und Entschädigungen 22. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'450.00 zu tragen. Ei- ne Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO e contrario). 23. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 be- stimmt und zufolge ihres Unterliegens der Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädi- gung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 16 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2020 in D.________ am C.________ durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und in Anwendung der Art 47, 106, 333 Abs. 1 StGB Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'450.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00. II. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung administrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 17 Bern, 13. Oktober 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18