2.1 die Ersatzforderung gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, CHF 49'800.00 beträgt (Art. 71 StGB; Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und 2.2 der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 49'800.00 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB zur Bezahlung der Ersatzforderung verwendet und dem Geschädigten, C.________ zugesprochen wird und diesem nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen ist (Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: