Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen mehr- bzw. zweifachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst.