Rechtsanwältin B.________ wird durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 5'405.70 ausgerichtet (23.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Auslagen von CHF 244.20 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 5'019.20). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungs-