Für das Verfassen des Parteivortrags machte Rechtsanwältin B.________ sodann einen Aufwand von acht Stunden geltend, was aus Sicht der Kammer mit Blick auf den Aktenumfang, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch erscheint und diese Position deshalb um eine Stunde gekürzt wird. Die von Rechtsanwältin B.________ für die «Nachbesprechung inkl. Urteilserklärung» geltend gemachten 18 Minuten (vgl. Posten vom 31. März 2023) werden schliesslich gestrichen.