Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7'004.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'696.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3 In oberer Instanz Rechtsanwältin B.________ machte für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren einen Aufwand von 24.5 Stunden geltend (pag. 522 f.)