BSG 168.711]). 29.2 In erster Instanz Die Bemessung der Höhe der Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin H.________ (vgl. Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 298]), erwuchs wie unter Erwägung 5 festgehalten in Rechtskraft. Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7'004.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H._