BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Dass vorliegend, anders als in erster Instanz, eine Geld- statt eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde, rechtfertigt infolge unwesentlicher Abänderung keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO).