27.4 Vollzugshindernisse Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen liessen. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 27.2.4 oben verwiesen werden, wonach des SEM eine Rückkehr nach J.________ als grundsätzlich zulässig und zumutbar erachtet (pag.