11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist grundsätzlich selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es anlässlich gemeinsamer Ferien oder zumindest mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 27.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 27.4 Vollzugshindernisse