Der Beschuldigte reiste im Alter von .________ Jahren in die Schweiz und verbrachte mithin seine gesamte Kindheit, die Jugend sowie die ersten Jahre als Erwachsener in J.________. Er ging dort während sieben Jahren halbtags zur Schule und arbeitete auf dem AU.________ sowie im AV.________ seiner Eltern. Eine Lehre absolvierte er nicht. Seine Muttersprache J.________(Sprache) bzw. AA.________(Sprache) beherrscht der Beschuldigte nach wie vor einwandfrei. Zudem hat er insbesondere zu seinen in J.________ lebenden Eltern und seiner Schwester Kontakt (pag. 284 Z. 6 ff. und pag. 495 Z. 29).