8 EMRK ist vorliegend nicht berührt, zumal eine normale familiäre und emotionale Beziehung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreicht, um ein Aufenthaltsstatus zu begründen und Art. 8 EMRK – wie unter Erwägung 24 ausgeführt – nur verletzt wäre, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Weiter ergeben sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 506 und pag.